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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich August 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Verpflegungspauschale: Kürzung nur bei "richtigen" Mahlzeiten

2.

Freibeträge: Antrag muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden

3.

Verluste aus Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen

4.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Meldung des Kindes ist entscheidend

5.

Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

6.

Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?

7.

Sonderausgaben: Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der Krankenkasse

8.

Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

9.

Anwaltskosten: Nur in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

10.

Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibt

11.

Kinderbetreuungskosten: Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden

12.

Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

13.

Vermieter darf Rauchmelder einbauen – auch wenn der Mieter eigene Geräte hat

14.

Mietminderung: Übliche Haus- und Umweltgeräusche sind hinzunehmen

15.

Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht

16.

Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen

17.

Küchenwände müssen Hängeschränke tragen können



1. Verpflegungspauschale: Kürzung nur bei "richtigen" Mahlzeiten

Werden Arbeitnehmer auf Dienstreisen von ihrem Arbeitgeber verpflegt, werden die Verpflegungspauschalen gekürzt. Das gilt aber nur für "richtige" Mahlzeiten. Snacks auf Flügen und Kuchen zum Kaffee gehören nicht dazu.

Übliche Mahlzeiten auf Dienstreisen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhält, sind grundsätzlich mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Diese werden seit der Reisekostenreform 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte.

Diese muss jedoch gekürzt werden, und zwar um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen. Das sind 4,80 EUR bzw. 9,60 EUR.

Was sind Mahlzeiten?

Als Mahlzeiten werden alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Dazu gehören Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks.

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören nach neuer Verwaltungsauffassung auch die im Flugzeug (oder Zug bzw. Schiff) unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, wenn die Rechnung für das Ticket einschließlich der Verpflegung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird.

Wann die Verpflegungspauschale gekürzt wird und wann nicht

Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.

Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, erfüllt nicht die Kriterien der genannten Mahlzeiten und die Verpflegungspauschale ist nicht zu kürzen.

Auch die auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstreckenflügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln oder Müsliriegeln oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschalen.

2. Freibeträge: Antrag muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden

Freibeträge z. B. für hohe Werbungskosten mussten bisher jedes Jahr neu beantragt werden. Ab 2016 gelten diese Freibeträge auf Antrag 2 Jahre.

Ab 1.10.2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1.1.2016 bis Ende 2017.

Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse und führt dies zu geringeren Freibeträgen, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.

Die Freibeträge werden in die ELStAM-Datenbank eingetragen. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an. Die maßgebende Steuerklasse des Arbeitnehmers und die übrigen Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, werden dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.

3. Verluste aus Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen

Wer einen Verlust geltend machen will, muss dies rechtzeitig beantragen. Bei einer Klägerin, die 2004 aufgrund ihres Studiums Werbungskostenüberschüsse hatte und im Jahr 2013 die Feststellung ihrer Verluste begehrte, kam der Antrag zu spät.

Die Klägerin absolvierte das Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. 2004 hatte sie neben geringfügigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für ihr Studium von über 10.000 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte das Finanzamt als Ausbildungskosten, die es in Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigte, was zu einem negativen zu versteuernden Einkommen führte. Über die eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschied das Finanzamt nicht. Der im Jahr 2013 von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags auf den 31.12.2004 wurde vom Finanzamt wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt.

Entscheidung

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Ein verbleibender Verlustabzug ist für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Es ist nicht pflichtwidrig, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigte.

Die Klägerin hatte die Möglichkeit, im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen Untätigkeitseinspruch einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung zu erreichen.

4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Meldung des Kindes ist entscheidend

Ist das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet, gehört es zu dessen Haushalt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar, auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse nachweisbar von den melderechtlichen Aufenthaltsangaben abweichen.

X war im Streitjahr 2010 verwitwet und bezog Kindergeld für seine Tochter. Die Tochter wohnte in einer eigenen Wohnung, war jedoch in der Wohnung des X mit Wohnsitz gemeldet.

Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags für X ab. Zwar gelte die an die Meldung anknüpfende gesetzliche Vermutung der Zugehörigkeit zum Haushalt des X. Die Vermutung könne jedoch widerlegt werden und sei, da die Tochter in einer eigenen Wohnung lebte, widerlegt worden. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht an und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof geht dagegen davon aus, dass die Meldung eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.

Dafür spricht zum einen der Wortlaut ("die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn ..."). Zum anderen folgt aus den Gesetzesmaterialien, wonach die Haushaltszugehörigkeit "fingiert" wird, dass der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Vermutung schaffen wollte.

Auch der systematische Zusammenhang weist auf die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hin. Denn nach der gesetzlichen Regelung ist nicht alleinstehend und somit nicht anspruchsberechtigt für den Entlastungsbetrag, wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt. Hier wird bei einer Meldung in einer gemeinsamen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Für diese Vermutung einer den Entlastungsbetrag ausschließenden Haushaltsgemeinschaft ist jedoch ausdrücklich die Widerlegbarkeit geregelt. Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Vermutungsregelungen belegt, dass entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollten.

5. Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

Sind die Einnahmen aus einem Forschungsstipendium eines Kollegs, das von einer gemeinnützigen Stiftung getragen wird, steuerfrei? Ja, sagt der Bundesfinanzhof, wenn sie lediglich den Ausfall früherer Gehaltszahlungen ausgleichen.

A war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät einer Universität tätig und habilitierte dort. Die Stiftung gewährte ihr ein Forschungsstipendium des Kollegs im Rahmen eines bestimmten Projekts für die Jahre 2009/2010. Die Zahlungen betrugen 2009 für 10 Monate 2.700 EUR/Monat (8.100 EUR/Jahr). Zusätzlich erhielt A eine Pauschale für Dienstreisen von 100 EUR/Monat (400 EUR/Jahr). Außerdem erhielt sie eine kostenlose Unterbringung in einer möblierten Wohnung mit Arbeitsplatz im Wert von 660 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Einnahmen aus dem Stipendium als sonstige Einkünfte in Höhe von 7.028 EUR (nach Abzug von Werbungskosten).

Die Klage wies das Finanzgericht ab. Die gewährten Leistungen waren angesichts des BAföG-Höchstsatzes (643 EUR), des Grundfreibetrags (7.834 EUR) und der Einkommensgrenze für ein Kind beim Kindergeld (7.680 EUR) über das hinausgegangen, was zur Erfüllung des Forschungsauftrags oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlich gewesen sei. Das frühere Gehalt ist fast vollständig ersetzt worden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich sehr viel großzügiger und gab der Klage statt.

Ein Forschungsstipendium ist steuerfrei, wenn es den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigt. Die entsprechende Regelung soll sicherstellen, dass Stipendien nur in der Höhe steuerfrei bleiben, die zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks erforderlich ist.

Der Bundesfinanzhof versteht unter Lebensbedarf die Gesamtheit der Mittel, die benötigt werden, um ein menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben. Auf den BAföG-Höchstsatz und den Grundfreibetrag stellt der Bundesfinanzhof nicht ab. Er geht vom Alter der Stipendiaten, ihrer akademischen Vorbildung sowie deren nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation aus.

Deshalb kann das vor der Inanspruchnahme des Stipendiums vereinnahmte und während des Stipendiums ausgefallene Entgelt ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass ein Stipendium, das betragsmäßig nicht wesentlich über die vorher bezogenen Einnahmen hinausgeht, lediglich den erforderlichen Lebensbedarf abdeckt. Im vorliegenden Fall sollte das Stipendium der Höhe nach nur die früheren Gehaltszahlungen der A ausgleichen.

6. Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?

Vergisst der Steuerpflichtige, einen steuermindernden Betrag in seiner Steuererklärung anzugeben, und wird der Steuerbescheid bestandskräftig, kann dieser zwar grundsätzlich geändert werden. Das geht aber nur, wenn das Vergessen nicht grob fahrlässig war.

X war an einer GmbH beteiligt, die in 2007 liquidiert wurde. Der Verlust des X aus der Auflösung der GmbH betrug rund 200.000 EUR. Die vom Steuerberater des X gefertigten Erklärungen zur Einkommensteuer und zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags enthielten keine Angaben zu dem Veräußerungsverlust. Der Berater hatte den Übertrag in das entsprechende Feld des elektronischen DATEV-Formulars "schlicht vergessen".

X beantragte in 2011, den Verlustfestfeststellungsbescheid zu ändern und den Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Zwar treffe X selbst kein grobes Verschulden. Jedoch sei ihm das Verschulden seines Beraters zuzurechnen. Das Vergessen der Übertragung des bereits berechneten Verlustbetrags in den elektronischen Vordruck sei grob fahrlässig. Wegen des groben Verschuldens an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen könne die Veranlagung nicht mehr geändert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung großzügiger. Er betonte, dass der Begriff des Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen grundsätzlich so auszulegen ist wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings ist bei elektronischen Erklärungen besonders zu berücksichtigen, dass die Übersichtlichkeit eingeschränkt sein kann und die ausgefüllten Felder mitunter schwieriger als bei einer Erklärung in Papierform zu überblicken sind.

Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Zu solchen unbewussten – rein mechanischen – Versäumnissen zählen bloße Übertragungs- oder Eingabefehler, wie sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder der Berater in Steuerformularen gestellte Fragen bewusst nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise bewusst unbeachtet lässt.

7. Sonderausgaben: Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der Krankenkasse

Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 EUR). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 EUR erhalten hatte.

Die Kläger machten in ihrem Einspruch geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung, sondern um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an einem Bonusmodell teilgenommen habe. Wer bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, erhält am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 EUR jährlich für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, Fitness-Studio oder Sportverein).

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen den Klägern Recht und entschied, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen.

Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren "Gleichartigkeit" voraus. Eine solche "Gleichartigkeit" bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen. Mit diesem Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Es fehle daher an der erforderlichen "Gleichartigkeit" zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene. Außerdem könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse auch deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen seien.

8. Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Wird die geerbte elterliche Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter überlassen, gibt es keine Befreiung von der Erbschaftsteuer.

Die Mutter der Klägerin hatte als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen. Die Klägerin war damit Alleinerbin ihres 2010 verstorbenen Vaters.

Für die geerbte elterliche Wohnung machte sie eine Befreiung von der Erbschaftsteuer geltend. Ihre Begründung: Es handelt sich bei der Wohnung um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung durch die Klägerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung führe.

Dagegen verneinte das Finanzamt im Streitfall eine Selbstnutzung der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift und setzte deshalb Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 50.000 EUR fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Nach dem Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin nur gelegentlich zwei Räume genutzt und die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen habe. Denn die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angehörige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin dar.

Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet habe, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten.

9. Anwaltskosten: Nur in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Anwaltskosten, die durch einen Zivilprozess entstehen und die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Die Kläger führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit wegen eines Schimmelschadens. Der Bauleiter wurde durch Urteil verpflichtet, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Die Kläger machten für 2012 Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 EUR angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Die Richter stellten zwar fest, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen.

Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200 EUR pro Stunde beruhten.

10. Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibt

Wird eine Bekanntgabevollmacht missachtet, gilt ein Einkommensteuerbescheid als nicht wirksam bekannt gegeben. Eine nachfolgende Weitergabe des Bescheids an den Bevollmächtigten kann zur Heilung des Bekanntgabemangels führen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Finanzamt vorher ausdrücklich seinen Bekanntgabewillen aufgegeben hat.

Der am 29.12.2009 an den Steuerpflichtigen bekannt gegebene Einkommensteuerbescheid 2003 (Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung) hätte aufgrund einer Bekanntgabevollmacht an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden müssen. Erst am 13.8.2012 leitete der Steuerpflichtige den Steuerbescheid an seinen Bevollmächtigten weiter. Dieser legte noch am gleichen Tag gegen den Bescheid Einspruch ein. Zuvor hatte das Finanzamt in einem Schreiben vom 3.8.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausgangsbescheid vom 29.12.2009 nie existiert habe. Der Erlass eines erneuten Steuerbescheids sei nun jedoch nicht mehr möglich, da die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2003 bereits am 31.12.2010 abgelaufen sei. Hiergegen richteten sich der eingelegte Einspruch sowie die nachfolgend eingelegte Klage, mit der für 2003 Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen geltend gemacht wurden.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte, dass die Festsetzungsfrist am 31.12.2010 abgelaufen ist.

Die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2003 am 29.12.2009 war unwirksam, da das Finanzamt die vorliegende Bekanntgabevollmacht zugunsten des Bevollmächtigten nicht beachtet hatte. Ein derartiger Bekanntgabemangel kann durch die Weitergabe des Steuerbescheids an den Bekanntgabeempfänger geheilt werden. In diesem Fall liegt erst zum Zeitpunkt der Weitergabe des Bescheids eine wirksame Bekanntgabe vor.

Im Streitfall konnte es hierzu jedoch nicht mehr kommen, da das Finanzamt bereits zuvor gegenüber dem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen seinen Bekanntgabewillen für den am 29.12.2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid ausdrücklich aufgehoben hatte.

11. Kinderbetreuungskosten: Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden

Kinderbetreuungskosten sind nur abziehbar, wenn eine Rechnung ausgestellt und diese nicht bar bezahlt wird. Das gilt auch bei Beschäftigung eines Minijobbers.

Die Eltern beschäftigten in den Jahren 2009 und 2010 eine Teilzeitkraft zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes. Das Gehalt in Höhe von 300 EUR monatlich wurde jeweils bar gezahlt.

Für 2009 und 2010 beantragten die Eltern den Abzug der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400 EUR (2/3 von 3.600 EUR). Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde. Das Finanzgericht vertrat demgegenüber eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertrat in seiner Entscheidung jedoch einen engen Standpunkt. Er schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab.

Auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft hängt der Abzug der Betreuungskosten davon ab, dass die Zahlung nicht in bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird. Dafür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Vorschrift enthält keine Beschränkung der Nachweiserfordernisse auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, sondern macht den Abzug sämtlicher erfasster Aufwendungen von der Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen abhängig.

Mit dem bereits in 2006 eingeführten formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) sollten Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Das spricht dafür, dass die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten sollte.

12. Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

Steht ein Gebäude im Miteigentum der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann der eine Partner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur zur Hälfte geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. In seiner Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Miteigentum von Ehegatten. Diese ist nach Ansicht der Finanzrichter bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden.

Für laufende Aufwendungen gilt deshalb, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.

Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die im Streitfall nicht vorlag.

13. Vermieter darf Rauchmelder einbauen – auch wenn der Mieter eigene Geräte hat

Rauchmelder sind nicht nur sinnvoll, in den meisten Bundesländern sind sie gesetzlich vorgeschrieben. Der Mieter muss den Einbau dieser Rauchwarnmelder durch den Vermieter dulden. Das gilt auch, wenn er die Wohnung selbst bereits mit entsprechenden Geräten ausgestattet hat.

Die Vermieterin hatte zuvor beschlossen, ihren gesamten Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die Mieter lehnen den Einbau ab. Sie verweisen darauf, in der Wohnung schon selbst eigene Rauchwarnmelder angebracht zu haben.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gibt der Vermieterin Recht. Der beabsichtigte Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt. Deshalb müssen die Mieter die Maßnahme dulden.

Dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das führt zu einer nachhaltigen Verbesserung, auch im Vergleich zu dem Zustand, der schon dadurch erreicht war, dass die Mieter selbst Rauchwarnmelder in die Wohnung eingebaut haben.

Die Duldungspflicht der Mieter ergibt sich auch daraus, dass der Vermieterin der Einbau von Rauchwarnmeldern wegen der Vorschriften der Bauordnung durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist.

14. Mietminderung: Übliche Haus- und Umweltgeräusche sind hinzunehmen

Auch leise Geräusche können stören. Handelt es sich jedoch um typische Geräusche aus der Umwelt und haustechnischen Anlagen, berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung.

Im Frühjahr 2012 meldete der Mieter der Vermieterin ein sich wiederholendes brummendes Geräusch. Für April und Mai 2013 hat der Mieter die Miete wegen dieser Geräusche um 10 % gemindert.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger für Raumakustik hat festgestellt, dass in der Wohnung ein wiederholt auftretendes Geräusch wahrnehmbar ist, das allerdings sehr leise und nur bei einem sehr niedrigen Hintergrundpegel hörbar ist. Der Pegel des Geräuschs liegt unter den Pegeln für haustechnische Anlagen.

Die Vermieterin verlangt deshalb Zahlung des einbehaltenen Betrags.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht hat die Vermieterin Recht bekommen. Nach Ansicht der Richter weist die Wohnung keinen Mangel auf, sodass eine Minderung der Miete nicht gerechtfertigt ist.

Nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer Mietwohnung rechtfertigt die Wertung als Mietmangel. Das gilt nicht nur für typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr, sondern insbesondere auch für durch haustechnische Anlagen verursachte Geräusche, um die es vorliegend geht.

Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen, Betriebsgeräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus dem Hausleitungsnetz sind permanente Begleiter im Alltag des Lebens in einem Mehrfamilienhaus, ebenso wie Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von Mietern im selben Objekt. Diese Geräusche sind, jedenfalls wenn sie wie vorliegend weit unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerten liegen, ohne Weiteres hinzunehmen.

15. Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sollte richtig ausgefüllt sein. Denn wer bewusst wahrheitswidrige Erklärungen abgibt, kann am Ende leer ausgehen.

Der Kläger hatte im Jahr 1992 Wohnungseigentum erworben. Der Kaufpreis wurde über ein Darlehen finanziert. Später kamen dem Kläger Zweifel, ob die Darlehensgeberin ihn vor Vertragsabschluss zutreffend über die Risiken des Vertrags aufgeklärt hatte. Seine Prozessbevollmächtigten reichten am 30.12.2008 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. In dem Antragsformular kreuzten sie ein Feld an, wonach der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Die Prozessbevollmächtigten waren sich bei dieser Erklärung bewusst, dass der Inhalt unrichtig ist. Sie machten nämlich den sog. großen Schadenersatz geltend, d. h. sie forderten Ersatz des gesamten Erfüllungsinteresses. Im konkreten Fall konnte der Schadenersatz nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Eigentumswohnung verlangt werden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof lehnte die Schadensersatzklage – wie alle Instanzen vor ihm – ab. Die Einleitung eines Mahnverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die noch nicht erbracht ist. In diesem Fall ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zwingend zurückzuweisen. In Kenntnis dieser Rechtslage hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewusst die unrichtige Erklärung abgegeben, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig.

Dieses Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewertete der Bundesgerichtshof als einen Missbrauch des Mahnverfahrens zum Zweck der Verjährungshemmung mit unwahren Angaben. Ein solcher Rechtsmissbrauch verwehrt es dem Antragsteller, sich auf die durch unrichtige Angaben erschlichene Rechtsposition zu berufen.

Auch die Zuerkennung des kleinen Schadensersatzes versagte der Bundesgerichtshof dem Kläger. Im Gegensatz zum großen Schadenersatz ist der kleine Schadensersatz lediglich auf Ausgleich des Differenzschadens unter Beibehaltung der bereits ausgetauschten Leistungen gerichtet. Die unlautere Vorgehensweise bei Antragstellung verwehrt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Kläger, sich nun auf die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzanspruchs zurückzuziehen – auch wenn der Antrag dann richtig gewesen wäre.

Seine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise führt dazu, dass die Verjährungshemmung nicht eingetreten ist. Damit ging der Kläger völlig leer aus.

16. Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen

Wer schwarzarbeiten lässt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof bleibt in dieser Sache hart.

Für die Ausführung von Dachausbauarbeiten war ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Unternehmer eine Rechnung über diesen Betrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, den der Auftraggeber auch zahlte. Da die Werkleistung mangelhaft war, verlangt der Auftraggeber Rückzahlung von 8.300 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof lehnt auch in diesem Fall jegliche Ansprüche des Auftraggebers ab.

Der Unternehmer hat bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Auftraggeber hat dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Werkvertrag ist daher nichtig. Der Auftraggeber kann deshalb keine Mängelansprüche geltend machen.

Dem Auftraggeber steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Das gilt aber nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.

17. Küchenwände müssen Hängeschränke tragen können

Wer eine Wohnung mietet, erwartet, dass er in der Küche Hängeschränke anbringen kann. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin feststellte.

Die Mieter bemängeln, dass die Wände in der Küche nur mit einfachen Gipskartonplatten versehen sind und es deshalb nicht möglich ist, dort Hängeschränke anzubringen.

Im Lauf des Prozesses hat die Vermieterin die Küchenwände verstärken lassen, sodass dort Schränke aufgehängt werden können. Die Mieter haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Vermieterin hat sich dem nicht angeschlossen, da ein Anspruch auf Verstärkung der Wände nicht bestanden habe.

Entscheidung

Das Landgericht hat den Mietern Recht gegeben.

Die Vermieterin war verpflichtet, die Wände in der Küche so zu verstärken, dass dort Hängeschränke montiert werden können. Da im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach dem Nutzungszweck. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Mindest-Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Hierbei sind insbesondere die Ausstattung und die Art des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.

Daran gemessen konnten die Mieter erwarten, dass sie Hängeschränke an den dafür infrage kommenden Wänden befestigen können.



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Stephan Gißewski
Steuerberater


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